Bedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation.

Ausgabe März 1999

Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung
der Kraftfahrzeugtechniker.

1. KOSTENVORANSCHLAG
(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die Kosten hiefür vereinbart wurden.
(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten
vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.
(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-
Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht
und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des
ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen
Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert
verrechnet.

2. TAUSCHAGGREGATE
(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigestellten
Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

3. PROBEFAHRTEN
(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten
Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder
Überstellungskennzeichen - durchzuführen.

4. ZAHLUNGEN
(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar
zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt
dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.
(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen
Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist
oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. LIEFERUNG
(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der
dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf
öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7. ALTTEILE
(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum
vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem
Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu
entsorgen.
(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.

9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen
Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden,
sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom
gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.
(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der
Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. Behelfsreparaturen
(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung
(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann
entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.
(11.6) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

12. SCHADENERSATZ
(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. ERFÜLLUNGSORT
(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. GERICHTSSTAND
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.